Arbeitszeit

Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1) – Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2). Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3). Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG).

Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (JArbSchG § 4 Abs. 1).

Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3). Daher sind die Arbeitszeiten an der Schulzeit zu orientieren. Regelarbeitstage sind Montag bis Freitag, Ausnahmen und Abweichung sind in der Regel nicht möglich.

Ruhepause

Sind bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzulegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 JArbSchG).

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Schülerinnen und Schüler sind nach Bundesgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) gegen Arbeitsunfall versichert.Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und Schüler:

Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor.

Ausgeschlossen sind Schäden an der Ladung, sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges am Kraftfahrzeug selbst oder durch das Kraftfahrzeug entstehen.

Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen:

1.100.000,- €      bei Personenschäden

500.000,- €      bei Sachschäden

51.500,- €      bei Vermögensschäden allgemeiner Art

51.500,- €      bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes

Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen.

Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen
Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt.

Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also § 828 Abs.3 BGB.
Danach haftet eine Minderjährige oder ein Minderjähriger, die oder der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die sie oder er einem anderen zufügt, wenn sie oder er bei der Begehung der
schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Umfasst sind alle Haftpflichtschäden wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.

Auszug aus dem Berufs- und Studiumsorientierungserlass (Stand 2015):

6) Schülerinnen und Schüler wählen geeignete Praktikumsbetriebe, bevorzugt Ausbildungsbetriebe, die bereit sind, sie aufzunehmen, und nennen diese rechtzeitig den Schulen. Die Schulen sollen bei Bedarf beratend bei der Praktikumsplatzsuche unterstützen. Die Praktikumsbetriebe sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten Ziele des Betriebspraktikums erreicht werden können. Dabei ist es wichtig, in Absprache mit den Unternehmen oder Betrieben, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu finden.

 

7) Die Leiterin oder der Leiter des Betriebspraktikums prüft, ob es sich bei den gewählten Praktikumsbetrieben um geeignete Unternehmen oder Betriebe im Sinne dieses Erlasses handelt.

 

8) Praktikumsbetriebe sind so auszuwählen, dass sie für Schülerinnen und Schüler vom Wohnsitz oder von der Schule aus zumutbar zu erreichen sind und eine schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Über den Be-such weiter entfernt liegender Praktikumsbetriebe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Quellen: Erlass über die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen   (Erlass vom 20.12.2010 , ABl. ABl. 01/2011)

Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen       (Erlass vom 8. Juni 2015)